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Jugendordnung

Jugendordnung der Naturschutzjugend im LBV (NAJU)

§ 1 Name

Die Jugendorganisation des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Verband für Arten- und Biotopschutz, trägt den Namen Naturschutzjugend im LBV (NAJU).

 

§ 2 Stellung im Verband

Die Naturschutzjugend im LBV wird im Rahmen der Satzung des LBV selbständig und eigenverantwortlich tätig. Sie führt eigene Rechnung. Die Naturschutzjugend verfolgt ihre Ziele in Zusammenarbeit mit dem Landesbund. Die Naturschutzjugend hat das Recht auf selbständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatus des Gesamtverbandes.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

Im Mittelpunkt der Arbeit der Naturschutzjugend im LBV steht neben der praktischen Arbeit im Naturschutz die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewußtsein und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Das Verständnis ökologischer Zusammenhänge soll geweckt, die gesellschaftspolitische Verwirklichung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes soll gefördert werden. Die Naturschutzjugend macht es sich dabei im einzelnen zur Aufgabe:

  • aktiv Natur- und Artenschutz zu betreiben (Anlage, Pflege und Schutz von natürlichen und naturnahen Lebensräumen, Kartierungen, Artenschutzmaßnahmen etc.)
  • die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche, durch geeignete Veranstaltungen auf Umwelt-probleme aufmerksam zu machen und für die Ziele des Natur- und Umweltschutzes zu werben.
  • den Informations- und Wissensstand von Jugendlichen durch regelmäßig abgehaltene Veranstaltungen zu erhöhen (Seminare, Vorträge, Exkursionen)
  • durch Information und Aufklärung weitere Mitglieder für den Verband zu gewinnen
  • mit anderen Jugendorganisationen und Naturschutzverbänden auf nationaler und inter-nationaler Ebene, insbesondere der Naturschutzjugend auf Bundesebene, zusammenzuarbeiten
  • durch kontinuierliche Jugendarbeit junge Menschen zu befähigen, ihre Persönlichkeit zu entfalten
  • den aktiven Einsatz beim Natur- und Umweltschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern.

 

§ 4 Finanzen

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzjugend werden aufgebracht durch:

  • Zuwendungen des LBV
  • Zuschüsse
  • Spenden

Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendsatzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

 

Die Jugend- und Kindergruppen erhalten von der Landesjugendleitung auf Antrag einen Zuschuß im Rahmen des Haushaltsplanes. Auf größtmögliche Gleichbehandlung ist zu achten. Näheres regelt die Jugendvertreterversammlung durch Beschluß.

 

§ 5 Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend

Mitglieder der Naturschutzjugend sind alle Mitglieder des LBV bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mitglieder des LBV, die Ämter der Naturschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres Mitglieder der Naturschutzjugend im LBV sein.

 

Personen, die für Aufgaben der Naturschutzjugend durch Wahl bestimmt werden, sollen Mitglied im LBV sein.

 

Die Mitgliedschaft in der Naturschutzjugend endet mit Erreichen der Altersgrenze, durch Austritt, durch Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch Ausschluß. Über den Ausschluß eines Mitgliedes wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Jugendordnung entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes die Landesjugendleitung.

 

Mitglieder, die sich um die Arbeit der Jugendorganisation besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Landesjugendleitung von der Jugendvertreterversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Organe

Auf Ortsebene: Jugendgruppenversammlung und Jugendgruppenleitung

Auf Kreisebene: Kreisjugendversammlung und Kreisjugendleitung

Auf Bezirksebene: Bezirksjugendversammlung und Bezirksjugendleitung

Auf Landesebene: Jugendvertreterversammlung und Landesjugendleitung

 

§ 7 Jugendvertreterversammlung

Die Jugendvertreterversammlung ist das höchste Organ der Naturschutzjugend im LBV. Mitglieder der Jugendvertreterversammlung sind die Landesjugendleitung sowie die Bezirks-, Kreis- und JugendgruppenleiterInnen und deren StellvertreterInnen sowie die KindergruppenleiterInnen. Die Jugendvertreterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist von der Landesjugend-leitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

Aufgaben der Jugendvertreterversammlung:

  • Entgegennahme des Berichtes der Landesjugendleitung einschließlich des Kassenberichtes
  • Entlastung und Wahl der Landesjugendleitung
  • Festlegen der inhaltlichen Arbeit der Naturschutzjugend
  • Beschlußfassung über den Haushalt
  • Änderung der Jugendordnung
  • Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der Naturschutzjugend.

 

Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Landesjugendleitung, der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung oder 100 Mitglieder der Jugendorganisation schriftlich verlangen.

 

Die Jugendvertreterversammlung steht allen Mitgliedern des LBV als Zuhörer offen.

 

§ 8 Landesjugendleitung

Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus dem/r LandesjugendleiterIn, seinem/r Stell-vertreterIn, dem/r SchatzmeisterIn, dem/r Landeskinderbeauftragten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

 

Die Landesjugendleitung wird von der Jugendvertreterversammlung für 2 Jahre gewählt.

 

Die einzelnen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muß zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

Die Landesjugendleitung hat die Aufgabe,

  • die Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung auszuführen
  • die Tätigkeit der Naturschutzjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro und den Gremien des LBV zu koordinieren
  • die einzelnen Jugend- und Kindergruppen bei ihrer Arbeit zu unterstützen
  • Weiterbildungsveranstaltungen für JugendgruppenleiterInnen und interessierte Jugendliche anzubieten
  • Jugendlager und Jugendferienreisen zu organisieren
  • überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten
  • landesweite Kampagnen und Aktionen zu Naturschutzthemen zu betreiben
  • im Einvernehmen mit den JugendleiterInnen Arbeitsgruppen einzusetzen (Schwerpunktarbeit)
  • Kontakte zu anderen Naturschutzjugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene herzustellen.

 

Die Landesjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

 

Die Naturschutzjugend wird durch den/die LandesjugendleiterIn und seine/n StellvertreterIn nach außen vertreten. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt, der/die stellvertretende LandesjugendleiterIn im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des/r LandesjugendleiterIn oder wenn diese/r verhindert ist.

 

Der/die LandesjugendleiterIn bzw. in Vertretung der/die StellvertreterIn ist kraft Jugendordnung Mitglied des LBV-Vorstandes. Der/die StellvertreterIn handelt in Absprache mit dem/der LandesjugendleiterIn.

 

§ 9 Bezirksebene

Bezirksjugendversammlung:

Die Bezirksjugendversammlung besteht aus:

  • der Bezirksjugendleitung
  • den KreisjugendleiterInnen und deren StellvertreterInnen
  • den Delegierten der Kinder- und Jugendgruppen

 

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Bezirksjugendleitung und setzt Schwerpunkte für die Arbeit auf Bezirksebene.

 

Bezirksjugendleitung:Die Bezirksjugendleitung besteht aus dem/r BezirksjugendleiterIn, seinem/r bzw. ihrem/r Stell-vertreterIn und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

 

Sie hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Kinder- und JugendgruppenleiterInnen im Bezirk zu halten
  • die Arbeit der Kreisjugend im Regierungsbezirk zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Bezirksjugendring wahrzunehmen.

 

Sie ist verpflichtet, der Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen. Die Bezirksjugendleitung wird von der Bezirksjugend-versammlung für zwei Jahre gewählt. Findet keine Bezirksjugendversammlung statt, kann der Bezirksjugendleiter von der Landesjugendleitung eingesetzt werden. Dieser muß dann von der nächsten Jugendvertreterversammlung bestätigt werden, es sei denn die Jugendvertreter-versammlung kann die Mehrheit der Stimmen auf einen anderen von ihr aufgestellten Kandidaten vereinigen.

 

§ 10 Kreisebene

Kreisjugendversammlung:Die Kreisjugendversammlung besteht aus:

  • der Kreisjugendleitung
  • den JugendgruppenleiterInnen und deren StellvertreterInnen
  • den KindergruppenleiterInnen

 

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Kreisjugendleitung und unterstützt die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen.

 

Kreisjugendleitung:Die Kreisjugendleitung besteht aus dem/r KreisjugendleiterIn und seinem/r bzw. ihrem/r StellvertreterIn.

 

Die Kreisjugendleitung hat die Aufgabe,

  • ständig Kontakt zu den Jugend- und Kindergruppen zu halten
  • die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen im Landkreis zu koordinieren
  • die Vertretungsmacht im Kreisjugendring wahrzunehmen.

 

Sie ist verpflichtet, der Kreisjugendversammlung über ihre Tätigkeit und über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.

 

§ 11 Ortsebene

Jugendgruppenversammlung:

Die Jugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe eines Ortes zusammen.

 

Sie tagt mindestens einmal im Jahr.

 

Aufgaben der Jugendgruppenversammlung sind:

  • Festlegung der Arbeit der Jugendgruppe
  • Entgegennahme des Berichtes des/r JugendleiterIn und des/r KassiererIn
  • Entlastung und Wahl der Jugendgruppenleitung
  • Beschlußfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
  • Wahl von zwei Kassenrevisoren

 

Jugendgruppenleitung:

Die Jugendgruppenleitung besteht aus dem/r JugendgruppenleiterIn und seinem/r bzw. ihrem/r StellvertreterIn, einem/r KassiererIn und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

 

Die Jugendgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluß gewählt.

 

Auf Antrag kann die Jugendgruppenleitung durch die Jugendgruppenversammlung mit der absoluten Mehrheit (50 %) der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

 

Die Jugendgruppenleitung hat die Aufgabe, - regelmäßig Gruppenstunden abzuhalten und im Sinne der in § 3 genannten Themen tätig zu werden

 

  • die Beschlüsse der Jugendgruppenversammlung auszuführen
  • der Jugendgruppenversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben.

Eine Jugendgruppe kann von mindestens fünf Jugendlichen gegründet werden. Die Landesjugend-leitung muß von der Gruppengründung in Kenntnis gesetzt werden.

 

§ 12 Kinder- und Jugendgruppen

Gruppen der Naturschutzjugend, deren Mitglieder in der Mehrheit unter 10 Jahre alt sind, gelten als Kindergruppen.

 

Die Kindergruppen werden von einem/r GruppenleiterIn betreut. Der/die GruppenleiterIn kann sich zu seiner/ihrer Unterstützung weitere Personen auswählen.

 

Eine Gruppe kann nur im Einvernehmen mit der Landesjugendleitung, dem Jugendbüro oder der JVV gegründet werden. Ein/e KindergruppenleiterIn sollte 16 Jahre alt sein.

Jede/r Kinder- bzw. JugendgruppenleiterIn erhält einen Leiterausweis, wenn er/sie am Gruppen-leiterInnenseminar teilgenommen hat.

 

In den Kindergruppen sollen Kinder mit spielerischen Mitteln mit der Natur vertraut gemacht und Verständnis für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.

 

§ 13 Bayerischer Jugendring

Die Naturschutzjugend im LBV ist Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie strebt eine Vertretung auf allen seinen Ebenen an. Die Naturschutzjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendringes.

 

§ 14 Wahl, Stimmberechtigung und Wahlalter

Das aktive Wahlalter in der Naturschutzjugend beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Ortsebene 14 Jahre, auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene 16 Jahre. Der/die LandesjugendleiterIn, sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn und der Kassenwart müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Beschlüsse bedürfen, wenn nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Ein Organ ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen, auf Kreis- und Ortsebene 2 Wochen, ordnungsgemäß geladen wurden.

 

Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muß persönlich anwesend sein.

 

§ 15 Das Jugendbüro

Die Landesjugendleitung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Jugendbüros. Das Jugendbüro besteht aus den hauptamtlichen und zeitlich befristeten Mitarbeitern der Naturschutzjugend. Die Anstellung eines/r hauptamtlichen MitarbeiterIn erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des LBV durch die Landesjugendleitung.

 

Die Landesjugendleitung regelt die Zusammenarbeit mit dem und bestimmt, wer das Jugendbüro leitet.

 

Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied der Landesjugendleitung sein.

 

§ 16 Auflösung

Die Naturschutzjugend im LBV kann mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter der Jugendvertreterversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Verband für Arten- und Biotopschutz (LBV), zu.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt am 01.01.1999 in Kraft.